Mit der Aufnahme des Inventars erfolgt ein Rechnungsruf auf dem Wege angemessener öffentlicher Auskündung mit der Aufforderung an die Gläubiger und Schuldner des Erblassers, binnen einer bestimmten, mindestens einmonatigen Frist ihre Forderungen und Schulden anzumelden (Art. 582 Abs. 1 und 3 ZGB). Alle bis zum Schluss dieser Auskündungsfrist angemeldeten und die aufgrund der öffentlichen Bücher, der Papiere des Erblassers oder nach den Auskünften der Erben oder Dritter ermittelten Aktiven und Passiven sind im Inventar zu verzeichnen, ohne dass eine Prüfung stattfindet, ob diese rechtlich verbindlich existieren (NONN/GEHRER CORDEY, in: Abt/Weibel, Praxiskommentar Erbrecht, 5. Aufl.