wobei alle Inventarstücke mit einer Schätzung zu versehen sind (Art. 581 Abs. 1 ZGB). Mit der Aufnahme des Inventars erfolgt ein Rechnungsruf auf dem Wege angemessener öffentlicher Auskündung mit der Aufforderung an die Gläubiger und Schuldner des Erblassers, binnen einer bestimmten, mindestens einmonatigen Frist ihre Forderungen und Schulden anzumelden (Art. 582 Abs. 1 und 3 ZGB).