ZGB) und erst nach dessen Durchführung zu entscheiden, ob er (i) die Erbschaft ausschlagen, (ii) vorbehaltlos annehmen, (iii) unter öffentlichem Inventar annehmen oder (iv) amtlich liquidieren lassen will (Art. 588 ZGB). Grundlage für die sachgemässe Wahl der Erben ist das Inventar, das die genaue und sichere Kenntnis des Erbschaftsstandes zu vermitteln bezweckt (BGE 110 II 228 E. 2). Es besteht in der Anlegung eines Verzeichnisses der Vermögenswerte und Schulden der Erbschaft, - 10 -