Bei den Akten des Gerichtspräsidiums fehlten die Steuerakten und die unterjährige Steuererklärung (§ 4 Abs. 2 VO über das Nachlassinventar), sodass in diese nicht habe Einsicht genommen werden können. Das Akteneinsichtsrecht setze voraus, dass überhaupt Akten vorhanden seien, die eingesehen werden könnten. Dies begründe eine Aktenerstellungs- und Aktenführungspflicht. Dazu komme die ungenügende Begründung der Vorinstanz. Die Verletzung des rechtlichen Gehörs sei formeller Natur.