Das erste Mal sei niemand da gewesen, der die Akten zum Inventar habe vorlegen können; beim zweiten Mal habe sich erwiesen, dass praktisch keine Unterlagen, nicht einmal die Steuerakten, zum Inventar vorgelegen hätten. Wie solle da eine Erbin die korrekte Ergänzung des Inventars geltend machen können (Waffengleichheit)? Aus diesem Grund würden ohne Verzug neue Tatsachen und Beweismittel vorgebracht, über die weder die Vorinstanz noch die Berufungsklägerin verfügt hätten. Bei den Akten des Gerichtspräsidiums fehlten die Steuerakten und die unterjährige Steuererklärung (§ 4 Abs. 2 VO über das Nachlassinventar), sodass in diese nicht habe Einsicht genommen werden können.