Trotzdem sei nur auf ihre Aussagen und Angaben abgestellt worden. Obwohl dem öffentlichen Inventar kein materieller Bestand bezüglich der Aktiven und Passiven des Nachlasses zukomme, komme dem Inventar in der vorliegenden Fallkonstellation doch erhebliche Bedeutung zu. Völlig an der Sache vorbei gehe die Feststellung der Vorinstanz, es habe eine Liste zum Ehevertrag gefehlt und andere Unterlagen seien nicht vorgelegt worden: Der Vertreter der über ein Informationsmanko verfügenden Berufungsklägerin habe zweimal beim Bezirksgericht Aarau vorgesprochen. Das erste Mal sei niemand da gewesen, der die Akten zum Inventar habe vorlegen können;