vermuten sei, dass der Erblasser beim Verkauf seiner Beteiligung an der H._____ AG auch die Berufungsbeklagte und weitere Personen beschenkt habe; die Vorinstanz habe vermutet, weitere Schenkungen wären ins Inventar aufgenommen worden, wenn sie der Inventurbehörde bekannt gewesen wären; diesbezügliche Abklärungen seien indes nicht ersichtlich. Im vorliegenden Fall habe der Erblasser seine Ehefrau (Berufungsbeklagte) mittels einer allgemeinen Gütergemeinschaft und einem Erbvertrag zulasten seiner Nachkommen aus erster Ehe maximal begünstigt und ausserdem als Willensvollstreckerin (Interessenkollision) eingesetzt. Trotzdem sei nur auf ihre Aussagen und Angaben abgestellt worden.