die Automobile hätten keinen Vermögenssteuerwert in der Steuererklärung 2022; es sei unklar, welche Abklärungen diesbezüglich gemacht worden seien. Obwohl in der Steuererklärung 2022 unter dem Titel Bargeldbestand, Gold und Edelmetalle Fr. 31'429.00 aufgeführt worden seien, habe die Berufungsbeklagte im Inventarverfahren angegeben, es gebe keine solchen; auch diesbezüglich hätten weitere Abklärungen getätigt werden müssen. Bezüglich der Schenkungen sei nur die von der Berufungsbeklagten deklarierte Schenkung an die Berufungsklägerin erfasst worden; obwohl zu -9-