Es liege eine unrichtige Rechtsanwendung und eine ungenügende Feststellung des Sachverhalts vor, wenn die beträchtlichen Investitionen in den Hausrat in R._____ im Umfang von Fr. 366'000.00 nicht ins Inventar aufgenommen worden seien; diesbezüglich hätten weitere Abklärungen getroffen werden müssen. Eine genügende Begründung dafür, den in S._____ gelegenen, angeblich sehr erlesenen Hausrat nur pro memoria zu erfassen, fehle; dazu seien keine aus- kunfts- und mitwirkungspflichtigen Personen befragt worden. Aus dem öffentlichen Inventar ergebe sich lediglich, dass zwei Automobile (Peugeot 2008 und Tesla X) vorhanden seien;