3.1.2. Mit Berufung (S. 5 ff.) macht die Berufungsklägerin geltend, das von der Vorinstanz beim Gemeinderat R._____ erstellte und alsdann aufgelegte öffentliche Inventar basiere einzig auf den Angaben der vom Erblasser als Willensvollstreckerin eingesetzten Ehefrau (Berufungsbeklagte). Seine beiden Nachkommen (die Berufungsklägerin und ihr Bruder) seien nicht in die Inventuraufnahme eingebunden worden. Es liege eine unrichtige Rechtsanwendung und eine ungenügende Feststellung des Sachverhalts vor, wenn die beträchtlichen Investitionen in den Hausrat in R._____ im Umfang von Fr. 366'000.00 nicht ins Inventar aufgenommen worden seien;