Verletzung die Aufnahme verlangt werden könne. Die inventarisierende Behörde sei nicht verpflichtet, untergeordnete Akten und Datenträger des Erblassers zu durchsuchen (angefochtener Entscheid E. 9.1). In der Folge verneinte die Vorinstanz hinsichtlich der von der Berufungsklägerin verlangten Ergänzungen und Berichtigungen (Ermittlung des aktuellen Verkehrswerts des Hausrats der Wohnung in R._____ und des Einfamilienhauses auf S._____; Aufnahme von zwei Automobilen zum Eurotaxwert; Ermittlung des Verkehrswerts diverser Liegenschaften; Aufnahme aller Wertschriftendepots des Erblassers und seiner Ehefrau [Berufungsbeklagte];