Zur Begründung hielt sie im Wesentlichen dafür, mit besagter Eingabe habe die Berufungsklägerin um diverse Korrekturen, Ergänzungen und Schätzungen von Inventareinträgen ersucht. Da die Eingabe nach Ablauf der Auskündungsfrist am 9. Dezember 2022, aber vor Ablauf der Auflagefrist am 29. Oktober 2023 erfolgt sei, könnten korrekt (insbesondere fristgerecht) angemeldete, aber unrichtig übernommene sowie von Amtes wegen aufzunehmende Inventareinträge auf Antrag hin korrigiert, ergänzt und geschätzt werden.