Da erbrechtliche Angelegenheiten grundsätzlich als solche vermögensrechtlicher Art erscheinen (Urteil des Bundesgerichts 5A_441/2020 vom 28. April 2020 E. 1.1), ist der ein öffentliches Inventar betreffende Endentscheid bei einem Streitwert von mindestens Fr. 10'000.00 mit Berufung anfechtbar, sonst mit Beschwerde (Art. 308 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 sowie Art. 319 lit. a ZPO). Dieser Streitwert ist vorliegend ohne Weiteres erreicht (vgl. E. 5).