Notariat nicht um die Behörde, die nach Art. 580 Abs. 2 ZGB für die Durchführung des Inventarverfahrens zuständig ist [hier Gerichtspräsident gemäss § 66 Abs. 3 EG ZGB], sondern – wie im Kanton Aargau der Gemeinderat [§ 68 EG ZGB] – um die Stelle, die im Auftrag dieser zuständigen Behörde das Inventar zusammenstellt).