Denn das blosse Ansetzen einer Frist als solches hat nur prozessleitenden Charakter (so auch der Entscheid des Obergerichts des Kantons Zürich vom 31. Januar 2018 PF180002-O/U E. 2.1). In den beiden Entscheiden hatten vorgängig der Fristansetzung offenbar keine Genehmigungen im formellen Sinn (Entscheide durch die zuständige Behörde) stattgefunden, sodass die Genehmigung des öffentlichen Inventars für die Erben (implizit) erst durch die Ansetzung der Deliberationsfrist erkennbar wurde (in dem im erwähnten Zürcher Entscheid LF180091-O/U behandelten Fall hatte zwar das Notariat zwei von einem Erben erhobene Beanstandungen mit Verfügung abgewiesen, doch handelte es sich beim