Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Angefochten ist ein im Rahmen der Errichtung eines öffentlichen Inventars gemäss Art. 581 ff. ZGB ergangener Entscheid. Das Verfahren der Inventaraufnahme gemäss Art. 581 ff. ZGB gehört in den Bereich der freiwilligen Gerichtsbarkeit (Urteil des Bundesgerichts 5P.195/2000 vom 27. Juni 2000 E. 2). Die ZPO regelt zwar gemäss Art. 1 lit. b auch das Verfahren für gerichtliche Anordnungen der freiwilligen Gerichtsbarkeit, gemäss Entscheid des Bundesgerichts (BGE 139 III 225) allerdings nur dort, wo das Bundesrecht selbst eine gerichtliche Behörde vorschreibt.