2. Es seien die in der Stellungnahme aufgelisteten Schenkungen (Ziffer B/5.1 + 5.2) ins öffentliche Inventar aufzunehmen. 3. Bezüglich der Liegenschaften und dem sich darin befindlichen Hausrat sei gemäss Richtlinien für Nachlassinventare 2001 vorzugehen. 4. Unter der Rubrik Fahrzeuge sei ein Betrag von CHF 44'000.00 ins öffentliche Inventar aufzunehmen. 5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen." -6- 3.4. In der "Duplik" vom 19. Februar 2024 hielt die Berufungsbeklagte an ihrem in der Stellungnahme vom 15. Januar 2024 gestellten Antrag fest.