3.2. Die Berufung wurde mit Verfügung des Instruktionsrichters vom 3. Januar 2024 der gesetzlichen Erbin B._____ (nachfolgend: Berufungsbeklagte), Ehefrau von C._____ sel., zur freigestellten Stellungnahme zugestellt. Mit Eingabe vom 15. Januar 2024 beantragte diese die Abweisung der Berufung, "soweit über die in Ziff. 2.6. nachfolgend erwähnte Vermögensposition d.h. [Schuld von Fr. 143'160.00 von ihr und dem Erblasser gegenüber ihrem Bruder G._____] hinausgehend". 3.3. Mit "Replik" vom 24. Januar 2024 stellte die Berufungsklägerin folgende Anträge: " 1. Es wird an den Rechtsbegehren in der Berufung festgehalten.