1.2. Mit Verfügung vom 7. November 2022 des Gerichtspräsidiums Aarau erfolgte die Aufforderung an die Gläubiger und Schuldner des Erblassers mit Einschluss der Bürgschaftsgläubiger, ihre Forderungen und Schulden bis zum 9. Dezember 2022 beim Inventuramt D._____ anzumelden mit dem Hinweis, dass ansonsten die in Art. 590 ZGB erwähnten Folgen einträten. Der Rechnungsruf wurde am 9. November 2022 im Amtsblatt des Kantons Aargau publiziert. 1.3. In der Folge erstellte das Inventuramt D._____ das öffentliche Inventar und reichte dieses dem Gerichtspräsidium Aarau am 29. August 2023 ein.