5. Der Beklagte beantragte die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Nach dem Gesagten war die Berufung jedoch offensichtlich aussichtslos, sodass das Gesuch abzuweisen ist (Art. 117 ZPO). Das Obergericht erkennt: 1. Auf die Berufung wird nicht eingetreten. 2. Das Gesuch des Gesuchstellers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Berufungsverfahren wird abgewiesen. 3. Die obergerichtliche Entscheidgebühr in Höhe von Fr. 300.00 wird dem Gesuchsteller auferlegt. -6- Zustellung an: [...] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG)