Fehlt sie, so tritt das obere kantonale Gericht nicht auf die Berufung ein (Urteil des Bundesgerichts 5A_438/2012 vom 27. August 2012 E. 2.2), ohne dass dem Rechtsmittelkläger Nachfrist zur Verbesserung anzusetzen wäre (BGE 137 III 617 E. 6.4; Urteile des Bundesgerichts 5A_82/2013 vom 18. März 2013 E. 3.3.3, 5A_438/2012 vom 27. August 2012 E. 2.4). Auch aus diesem Grund wäre auf die Berufung nicht einzutreten. 4. Ausgangsgemäss hat der Gesuchsteller die zweitinstanzlichen Gerichtskosten zu tragen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Diese sind auf Fr. 300.00 festzusetzen (§§ 14 Abs. 1 i.V.m. 11 Abs. 1 VKD).