Ein solches wurde mit Berufung denn auch nicht geltend gemacht. Es ist mithin nicht ersichtlich, inwiefern der Gesuchsteller durch den angefochtenen Entscheid formell oder materiell beschwert ist, sodass auf die Berufung nicht einzutreten ist. 3.3. Der Gesuchsteller unterliess es überhaupt, in seiner Berufung zu begründen, inwiefern der angefochtene Entscheid fehlerhaft i.S.v. Art. 310 ZPO sein soll und stellte auch keine Rechtsmittelanträge. Der Gesuchsteller beschränkte sich im Wesentlichen darauf, die Hintergründe seines Widerrufs zu erläutern. Gemäss Art. 311 ZPO ist die Berufung jedoch zu begründen. -5-