3.2. Der Gesuchsteller erklärte am 10. Juli 2023 den Widerruf der Ausschlagung der Erbschaft von B._____ sel. gegenüber dem Bezirksgericht Brugg. Dieses protokollierte den Widerruf entsprechend. Ein über die Protokollierung des Widerrufs der Ausschlagungserklärung hinausgehendes Interesse besteht grundsätzlich nicht, zumal im Bereich der freiwilligen Gerichtsbarkeit getroffene Entscheidungen nicht in materielle Rechtskraft erwachsen (ZSU.2022.4 E. 4.3; vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_554/2016 vom 25. April 2017 E. 3.3). Ein solches wurde mit Berufung denn auch nicht geltend gemacht.