2.3. Ein Streitwert ist weder aus den vorinstanzlichen Akten noch aus den Eingaben des Gesuchstellers ersichtlich. Nachdem die Vorinstanz in der -4- Rechtsmittelbelehrung die Berufung als zulässiges Rechtsmittel bezeichnet hat und vom Gesuchsteller nicht geltend gemacht wird, es liege ein Streitwert von unter Fr. 10'000.00 vor, ist die Eingabe des Gesuchstellers vom 28. Juli 2023 als Berufung zu behandeln.