2.2. Anordnungen der freiwilligen Gerichtsbarkeit können grundsätzlich mit den gleichen Rechtsmitteln angefochten werden wie die Entscheide in streitigen Zivilsachen (STAEHELIN/STAEHELIN/GROLIMUND, Zivilprozessrecht, Unter Einbezug des Anwaltsrechts und des internationalen Zivilprozessrechts, 3. Aufl. 2019, S. 66). Erstinstanzliche Endentscheide sind bei einem Streitwert von mindestens Fr. 10'000.00 mit Berufung anfechtbar, andernfalls mit Beschwerde (Art. 308 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 sowie Art. 319 lit. a ZPO). Dies gilt auch für erbrechtliche Angelegenheiten, die grundsätzlich als solche vermögensrechtlicher Art gelten (BGE 135 III 578 E. 6.3).