Sie wies den Gesuchsteller namentlich darauf hin, dass nicht ersichtlich sei, inwiefern er durch den Entscheid beschwert sei, sei doch, soweit ersichtlich, seinem Ansinnen entsprochen worden. Der Gesuchsteller äusserte sich hierzu in seinen weiteren Eingaben nicht und hielt insofern implizit an der Behandlung seiner Eingabe vom 28. Juli 2023 fest. Diese ist demnach als Rechtsmittel gegen den vorinstanzlichen Entscheid vom 13. Juli 2023 aufzufassen.