1. Die Instruktionsrichterin des Obergerichts forderte den Gesuchsteller mit Schreiben vom 8. August 2023 auf, zum Zweck seiner Eingabe vom 28. Juli 2023 Stellung zu nehmen, da nicht klar sei, was er mit dieser Eingabe bezwecke, d.h., ob diese als Rechtsmittel gegen den Entscheid des Bezirksgerichts Brugg vom 13. Juli 2023, worin sein Widerruf der Ausschlagungserklärung protokolliert wurde, aufzufassen sei. Sie wies den Gesuchsteller namentlich darauf hin, dass nicht ersichtlich sei, inwiefern er durch den Entscheid beschwert sei, sei doch, soweit ersichtlich, seinem Ansinnen entsprochen worden.