3.4. Mit Eingabe vom 29. August 2023 reichte der Gesuchsteller nach Zustellung der Kostenvorschussverfügung vom 21. August 2023 eine weitere Stellungnahme ein und beantragte, "die Forderung [sei] massiv zu kürzen" sowie die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Das Obergericht zieht in Erwägung: