3.2. Die Instruktionsrichterin des Zivilgerichts, 3. Zivilkammer, forderte den Gesuchsteller mit Schreiben vom 8. August 2023 um schriftliche Mitteilung innert 5 Tagen auf, wie mit der Eingabe vom 28. Juli 2023 zu verfahren sei. Sie wies den Gesuchsteller darauf hin, dass falls innert Frist keine Eingabe erfolge, die Eingabe als Rechtsmittel gegen den vorinstanzlichen Entscheid behandelt werde. 3.3. Mit Eingabe vom 18. August 2023 reichte der Gesuchsteller eine Stellungnahme ein, in der er sich zum Zweck der Eingabe vom 28. Juli 2023 jedoch nicht äusserte. -3-