{"Signatur": "AG_OG_001", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2023-09-20", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_OG_001_ZBE-2023-6_2023-09-20.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/7957", "Checksum": "ad763ad717c92b1bbad1ca68b0e20225"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["ZBE.2023.6"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Obergericht Zivilkammern 20.09.2023 ZBE.2023.6"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Obergericht Zivilkammern 20.09.2023 ZBE.2023.6"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Obergericht Zivilkammern 20.09.2023 ZBE.2023.6"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Obergericht Zivilkammern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Obergericht Zivilkammern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Obergericht Zivilkammern"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergericht / Zivilgericht / 3. Zivilkammer Obergericht / Zivilgericht / 3. 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Juli 2023 erklärte der Gesuchsteller gegenüber dem\nBezirksgericht Brugg den Rückzug der Ausschlagung (\"Ablehnung\") der\nErbschaft von B._____ sel.\n\n2.2.\nDer Präsident des Zivilgerichts des Bezirksgerichts Brugg erkannte mit Entscheid vom 13. Juli 2023:\n\n\" 1.\nDer am 10. Juli 2023 abgegebene Widerruf der Ausschlagungserklärung\nvom 20. Dezember 2022 des Gesuchstellers 1, A._____, R._____, wird\nprotokolliert.\n\n2.\nDie Entscheidgebühr von Fr. 300.00 wird dem Gesuchsteller 1 auferlegt.\"\n\n3.\n3.1.\nAm 28. Juli 2023 reichte der Gesuchsteller beim Obergericht des Kantons\nAargau eine als \"Erklärung für Rückzug\" betitelte Eingabe ein.\n\n3.2.\nDie Instruktionsrichterin des Zivilgerichts, 3. Zivilkammer, forderte den Gesuchsteller mit Schreiben vom 8. August 2023 um schriftliche Mitteilung innert 5 Tagen auf, wie mit der Eingabe vom 28. Juli 2023 zu verfahren sei.\nSie wies den Gesuchsteller darauf hin, dass falls innert Frist keine Eingabe\nerfolge, die Eingabe als Rechtsmittel gegen den vorinstanzlichen Entscheid\nbehandelt werde.\n\n3.3.\nMit Eingabe vom 18. August 2023 reichte der Gesuchsteller eine Stellungnahme ein, in der er sich zum Zweck der Eingabe vom 28. Juli 2023 jedoch\nnicht äusserte.\n-3-\n\n3.4.\nMit Eingabe vom 29. August 2023 reichte der Gesuchsteller nach Zustellung der Kostenvorschussverfügung vom 21. August 2023 eine weitere\nStellungnahme ein und beantragte, \"die Forderung [sei] massiv zu kürzen\"\nsowie die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.\n\nDas Obergericht zieht in Erwägung:\n\n1.\nDie Instruktionsrichterin des Obergerichts forderte den Gesuchsteller mit\nSchreiben vom 8. August 2023 auf, zum Zweck seiner Eingabe vom 28. Juli\n2023 Stellung zu nehmen, da nicht klar sei, was er mit dieser Eingabe bezwecke, d.h., ob diese als Rechtsmittel gegen den Entscheid des Bezirksgerichts Brugg vom 13. Juli 2023, worin sein Widerruf der Ausschlagungserklärung protokolliert wurde, aufzufassen sei. Sie wies den Gesuchsteller\nnamentlich darauf hin, dass nicht ersichtlich sei, inwiefern er durch den Entscheid beschwert sei, sei doch, soweit ersichtlich, seinem Ansinnen entsprochen worden. Der Gesuchsteller äusserte sich hierzu in seinen weiteren Eingaben nicht und hielt insofern implizit an der Behandlung seiner Eingabe vom 28. Juli 2023 fest. Diese ist demnach als Rechtsmittel gegen den\nvorinstanzlichen Entscheid vom 13. Juli 2023 aufzufassen.\n\n2.\n2.1.\nAngefochten ist ein Entscheid des Präsidenten des Zivilgerichts des\nBezirksgerichts Brugg betreffend Protokollierung der Ausschlagungserklärung i.S.v. Art. 570 Abs. 3 ZGB, bzw. dessen Widerruf. Dabei handelt\nes sich um einen Akt der freiwilligen (nichtstreitigen) Gerichtsbarkeit\n(BGE 114 II 220 E. 1).\n\n2.2.\nAnordnungen der freiwilligen Gerichtsbarkeit können grundsätzlich mit den\ngleichen Rechtsmitteln angefochten werden wie die Entscheide in streitigen\nZivilsachen (STAEHELIN/STAEHELIN/GROLIMUND, Zivilprozessrecht, Unter\nEinbezug des Anwaltsrechts und des internationalen Zivilprozessrechts,\n3. Aufl. 2019, S. 66). Erstinstanzliche Endentscheide sind bei einem Streitwert von mindestens Fr. 10'000.00 mit Berufung anfechtbar, andernfalls mit\nBeschwerde (Art. 308 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 sowie Art. 319 lit. a ZPO).\nDies gilt auch für erbrechtliche Angelegenheiten, die grundsätzlich als solche vermögensrechtlicher Art gelten (BGE 135 III 578 E. 6.3).\n\n2.3.\nEin Streitwert ist weder aus den vorinstanzlichen Akten noch aus den Eingaben des Gesuchstellers ersichtlich. Nachdem die Vorinstanz in der\n-4-\n\nRechtsmittelbelehrung die Berufung als zulässiges Rechtsmittel bezeichnet hat und vom Gesuchsteller nicht geltend gemacht wird, es liege ein\nStreitwert von unter Fr. 10'000.00 vor, ist die Eingabe des Gesuchstellers\nvom 28. Juli 2023 als Berufung zu behandeln.\n\n"}