Obergericht Zivilgericht, 3. Kammer ZBE.2023.6 (SE.2022.589) Art. 49 Entscheid vom 20. September 2023 Besetzung Oberrichterin Massari, Präsidentin Oberrichter Brunner Oberrichter Holliger Gerichtsschreiber Sulser Gesuchsteller A._____, [...] Gegenstand Widerruf der Ausschlagungserklärung -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. Der Gesuchsteller ist der Sohn der am tt. Oktober 2022 in Q._____ ver- storbenen B._____. Mit Eingabe vom 20. Dezember 2022 erklärte der Ge- suchsteller gegenüber dem Bezirksgericht Brugg die Ausschlagung der Erbschaft. Die Ausschlagung wurde mit Entscheid vom 23. Mai 2023 des Präsidenten des Zivilgerichts des Bezirksgerichts Brugg protokolliert. 2. 2.1. Mit Eingabe vom 10. Juli 2023 erklärte der Gesuchsteller gegenüber dem Bezirksgericht Brugg den Rückzug der Ausschlagung ("Ablehnung") der Erbschaft von B._____ sel. 2.2. Der Präsident des Zivilgerichts des Bezirksgerichts Brugg erkannte mit Ent- scheid vom 13. Juli 2023: " 1. Der am 10. Juli 2023 abgegebene Widerruf der Ausschlagungserklärung vom 20. Dezember 2022 des Gesuchstellers 1, A._____, R._____, wird protokolliert. 2. Die Entscheidgebühr von Fr. 300.00 wird dem Gesuchsteller 1 auferlegt." 3. 3.1. Am 28. Juli 2023 reichte der Gesuchsteller beim Obergericht des Kantons Aargau eine als "Erklärung für Rückzug" betitelte Eingabe ein. 3.2. Die Instruktionsrichterin des Zivilgerichts, 3. Zivilkammer, forderte den Ge- suchsteller mit Schreiben vom 8. August 2023 um schriftliche Mitteilung in- nert 5 Tagen auf, wie mit der Eingabe vom 28. Juli 2023 zu verfahren sei. Sie wies den Gesuchsteller darauf hin, dass falls innert Frist keine Eingabe erfolge, die Eingabe als Rechtsmittel gegen den vorinstanzlichen Entscheid behandelt werde. 3.3. Mit Eingabe vom 18. August 2023 reichte der Gesuchsteller eine Stellung- nahme ein, in der er sich zum Zweck der Eingabe vom 28. Juli 2023 jedoch nicht äusserte. -3- 3.4. Mit Eingabe vom 29. August 2023 reichte der Gesuchsteller nach Zustel- lung der Kostenvorschussverfügung vom 21. August 2023 eine weitere Stellungnahme ein und beantragte, "die Forderung [sei] massiv zu kürzen" sowie die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Die Instruktionsrichterin des Obergerichts forderte den Gesuchsteller mit Schreiben vom 8. August 2023 auf, zum Zweck seiner Eingabe vom 28. Juli 2023 Stellung zu nehmen, da nicht klar sei, was er mit dieser Eingabe be- zwecke, d.h., ob diese als Rechtsmittel gegen den Entscheid des Bezirks- gerichts Brugg vom 13. Juli 2023, worin sein Widerruf der Ausschlagungs- erklärung protokolliert wurde, aufzufassen sei. Sie wies den Gesuchsteller namentlich darauf hin, dass nicht ersichtlich sei, inwiefern er durch den Ent- scheid beschwert sei, sei doch, soweit ersichtlich, seinem Ansinnen ent- sprochen worden. Der Gesuchsteller äusserte sich hierzu in seinen weite- ren Eingaben nicht und hielt insofern implizit an der Behandlung seiner Ein- gabe vom 28. Juli 2023 fest. Diese ist demnach als Rechtsmittel gegen den vorinstanzlichen Entscheid vom 13. Juli 2023 aufzufassen. 2. 2.1. Angefochten ist ein Entscheid des Präsidenten des Zivilgerichts des Bezirksgerichts Brugg betreffend Protokollierung der Ausschlagungs- erklärung i.S.v. Art. 570 Abs. 3 ZGB, bzw. dessen Widerruf. Dabei handelt es sich um einen Akt der freiwilligen (nichtstreitigen) Gerichtsbarkeit (BGE 114 II 220 E. 1). 2.2. Anordnungen der freiwilligen Gerichtsbarkeit können grundsätzlich mit den gleichen Rechtsmitteln angefochten werden wie die Entscheide in streitigen Zivilsachen (STAEHELIN/STAEHELIN/GROLIMUND, Zivilprozessrecht, Unter Einbezug des Anwaltsrechts und des internationalen Zivilprozessrechts, 3. Aufl. 2019, S. 66). Erstinstanzliche Endentscheide sind bei einem Streit- wert von mindestens Fr. 10'000.00 mit Berufung anfechtbar, andernfalls mit Beschwerde (Art. 308 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 sowie Art. 319 lit. a ZPO). Dies gilt auch für erbrechtliche Angelegenheiten, die grundsätzlich als sol- che vermögensrechtlicher Art gelten (BGE 135 III 578 E. 6.3). 2.3. Ein Streitwert ist weder aus den vorinstanzlichen Akten noch aus den Ein- gaben des Gesuchstellers ersichtlich. Nachdem die Vorinstanz in der -4- Rechtsmittelbelehrung die Berufung als zulässiges Rechtsmittel bezeich- net hat und vom Gesuchsteller nicht geltend gemacht wird, es liege ein Streitwert von unter Fr. 10'000.00 vor, ist die Eingabe des Gesuchstellers vom 28. Juli 2023 als Berufung zu behandeln. 3. 3.1. Zulässigkeitsvoraussetzung eines jeden Rechtsmittels ist die Beschwer. Sie ist das für das Rechtsmittelverfahren von Amtes wegen zu beachtende Pendant zum Rechtsschutzinteresse im erstinstanzlichen Verfahren, wel- ches eine Prozessvoraussetzung darstellt (Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO). Das Erfordernis der Beschwer hat die Wirkung, dass nur derjenige zur Erhe- bung eines Rechtsmittels befugt ist, welcher ein schutzwürdiges Interesse tatsächlicher oder rechtlicher Natur an der Abänderung eines erstinstanzli- chen Entscheides besitzt (REETZ, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenber- ger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 3. Aufl. 2016, N. 30 zu Vorbemerkungen zu den Art. 308-318 ZPO). Es wird zwischen formeller und materieller Beschwer unterschieden, die in der Re- gel beide vorliegen müssen. Die formelle Beschwer ist gegeben, wenn der Partei nicht zugesprochen worden ist, was sie beantragt hatte. Zudem muss auch eine materielle Beschwer vorliegen, d.h. der angefochtene Ent- scheid muss die Partei in ihrer Rechtsstellung treffen, für sie in ihrer recht- lichen Wirkung nachteilig sein, und die Partei muss deshalb an der Abän- derung interessiert sein (BGE 120 II 5 E. 2a; Urteil des Bundesgerichts 4P.231/2000 vom 3. Januar 2001 E. 1). 3.2. Der Gesuchsteller erklärte am 10. Juli 2023 den Widerruf der Ausschlagung der Erbschaft von B._____ sel. gegenüber dem Bezirksgericht Brugg. Die- ses protokollierte den Widerruf entsprechend. Ein über die Protokollierung des Widerrufs der Ausschlagungserklärung hinausgehendes Interesse be- steht grundsätzlich nicht, zumal im Bereich der freiwilligen Gerichtsbarkeit getroffene Entscheidungen nicht in materielle Rechtskraft erwachsen (ZSU.2022.4 E. 4.3; vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_554/2016 vom 25. April 2017 E. 3.3). Ein solches wurde mit Berufung denn auch nicht geltend gemacht. Es ist mithin nicht ersichtlich, inwiefern der Gesuchsteller durch den angefochtenen Entscheid formell oder materiell beschwert ist, sodass auf die Berufung nicht einzutreten ist. 3.3. Der Gesuchsteller unterliess es überhaupt, in seiner Berufung zu begrün- den, inwiefern der angefochtene Entscheid fehlerhaft i.S.v. Art. 310 ZPO sein soll und stellte auch keine Rechtsmittelanträge. Der Gesuchsteller be- schränkte sich im Wesentlichen darauf, die Hintergründe seines Widerrufs zu erläutern. Gemäss Art. 311 ZPO ist die Berufung jedoch zu begründen. -5- Begründen im Sinne der genannten Vorschrift bedeutet aufzeigen, inwie- fern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft erachtet wird. Dieser Anfor- derung genügt der Berufungskläger nicht, wenn er lediglich auf die vor ers- ter Instanz vorgetragenen Vorbringen verweist, sich mit Hinweisen auf frühere Prozesshandlungen zufriedengibt oder den angefochtenen Ent- scheid in allgemeiner Weise kritisiert. Die Begründung muss hinreichend genau und eindeutig sein, um von der Berufungsinstanz mühelos verstan- den werden zu können. Dies setzt voraus, dass der Berufungskläger im Einzelnen die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnet, die er anficht, und die Aktenstücke nennt, auf denen seine Kritik beruht. Die Begründung ist eine gesetzliche, von Amtes wegen zu prüfende Zulässigkeitsvorausset- zung für die Berufung. Fehlt sie, so tritt das obere kantonale Gericht nicht auf die Berufung ein (Urteil des Bundesgerichts 5A_438/2012 vom 27. Au- gust 2012 E. 2.2), ohne dass dem Rechtsmittelkläger Nachfrist zur Verbes- serung anzusetzen wäre (BGE 137 III 617 E. 6.4; Urteile des Bundesge- richts 5A_82/2013 vom 18. März 2013 E. 3.3.3, 5A_438/2012 vom 27. Au- gust 2012 E. 2.4). Auch aus diesem Grund wäre auf die Berufung nicht einzutreten. 4. Ausgangsgemäss hat der Gesuchsteller die zweitinstanzlichen Gerichts- kosten zu tragen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Diese sind auf Fr. 300.00 festzu- setzen (§§ 14 Abs. 1 i.V.m. 11 Abs. 1 VKD). 5. Der Beklagte beantragte die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Nach dem Gesagten war die Berufung jedoch offensichtlich aussichtslos, sodass das Gesuch abzuweisen ist (Art. 117 ZPO). Das Obergericht erkennt: 1. Auf die Berufung wird nicht eingetreten. 2. Das Gesuch des Gesuchstellers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Berufungsverfahren wird abgewiesen. 3. Die obergerichtliche Entscheidgebühr in Höhe von Fr. 300.00 wird dem Ge- suchsteller auferlegt. -6- Zustellung an: [...] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und miet- rechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeu- tung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Der Streitwert des kantonalen Verfahrens beträgt weniger als Fr. 30'000.00. Rechtsmittelbelehrung für die subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die subsidi- äre Verfassungsbeschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden, so- weit keine Beschwerde nach den Artikeln 72 - 89 BGG zulässig ist (Art. 44 Abs. 1, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1, Art. 113, Art. 117 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid verfassungsmässige Rechte (Art. 116 BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Wird gegen einen Entscheid sowohl ordentliche Beschwerde als auch Verfassungs- beschwerde geführt, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen (Art. 119 Abs. 1 BGG). -7- Aarau, 20. September 2023 Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 3. Kammer Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: Massari Sulser