Die Grundentschädigung für B. ist aufgrund der sehr geringen Aufwendungen in Anwendung von § 7 Abs. 2 AnwT um weitere 30 %, auf gerundet Fr. 387.00 zu reduzieren. Unter Berücksichtigung des Abzugs von 20 % für die fehlende Verhandlung (§ 6 Abs. 2 AnwT), zzgl. einer Auslagenpauschale von Fr. 20.00 und 7,7 % MwSt. resultiert eine Entschädigung von Fr. 355.00. Das Obergericht erkennt: 1. 1.1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Entscheid der Präsidentin des Bezirksgerichts Lenzburg vom 16. Mai 2023 ersatzlos aufgehoben. 1.2. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Die Gerichtskosten werden auf die Staatskasse genommen.