4.2. Mangels Bezifferung des Streitwerts wird dieser für die Bemessung der Parteientschädigung ermessensweise auf Fr. 5'000.00 gesetzt (Art. 91 Abs. 2 ZPO). Die Grundentschädigung beträgt somit Fr. 552.50 (§ 3 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 und Abs. 2 [25 %] AnwT). Unter Berücksichtigung eines Abzugs von 20 % für die fehlende Verhandlung (§ 6 Abs. 2 AnwT), zzgl. einer Auslagenpauschale von Fr. 30.00 (§ 13 Abs. 1 AnwT) und 7,7 % MwSt., resultiert für die Beschwerdeführerin eine Entschädigung von gerundet Fr. 510.00.