Vorliegend hat sich die Ehefrau mit der Eingabe vom 14. Juli 2023 dem Beschwerdebegehren angeschlossen, weshalb sie nicht als unterliegend zu betrachten ist. Die Gerichtskosten gehen folglich zu Lasten des Kantons. Der Kanton hat den Parteien ausserdem eine Parteientschädigung auszurichten (BGE 142 III 110). -8-