, Basel 2023, N. 30 zu Art. 559 ZGB). Mangels eines solchen Gesuchs war die Vorinstanz nicht befugt, die (implizit) erfolgte Vormerkung einer Einsprache als gegenstandslos geworden abzuschreiben. 3.3. Zusammenfassend erweist sich der vorinstanzliche Entscheid als unrichtig (Art. 320 lit. a und b ZPO) und ist daher aufzuheben. Mit Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids bleibt die (implizit) erfolgte Vormerkung der Einsprache vom 11. Februar 2022 aufrecht. Eine Anweisung an die Vorinstanz, der Ehefrau keine Erbbescheinigung auszustellen, erübrigt sich damit.