3.2.2. Die Vorinstanz hat allein aus der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin beim Bezirksgericht Lenzburg bislang keine erbrechtliche Klage eingereicht hat, auf die Nichtbeschreitung des Klageweges innert Jahresfrist und folglich auf Verwirkung der erhobenen Einsprache geschlossen. Dieses Vorgehen erweist sich als nicht rechtskonform, da derartige Feststellungen nicht von Amtes wegen, sondern erst und nur auf ausdrückliches Begehren um Ausstellung einer Erbbescheinigung zu treffen wären (vgl. E. 3.2.1 vorstehend sowie FRANK EMMEL/DARIO AMMANN, in: Praxiskommentar Erbrecht, 5. Aufl., Basel 2023, N. 30 zu Art.