die Gesuchstellerin eine Bestätigung des zuständigen Gerichts vor, wonach innert der gesetzlichen Frist keine erbrechtliche Klage eingegangen ist, oder aber die Behörde stellt das Gesuch [um Ausstellung einer Erbbescheinigung] der Einsprecherin zur Stellungnahme zu; belegt diese, dass sie eine erbrechtliche Klage erhoben hat, so wird die Behörde mit der Ausstellung des Erbenscheines zuwarten, bis das Gericht über das Schicksal dieser Klage entschieden hat (vgl. BGE 128 III 318 E. 2.2.1 m.w.H.).