3.2. 3.2.1. Wie der Randtitel besagt, regelt Art. 559 Abs. 1 ZGB (ausschliesslich) die Auslieferung der Erbschaft. Mit der Opposition gegen die Ausstellung der Erbbescheinigung wird die Auslieferung der Erbschaft verhindert. Denn ist die Erbschaft einmal ausgeliefert, besteht die Gefahr, dass die zu kurz Gekommenen trotz Durchdringens ihrer erbrechtlichen Klagen zu Schaden kommen. Die Einsprecherin kann sich aber nicht mit der blossen Einsprache begnügen. Zur Durchsetzung ihrer Ansprüche obliegt ihr vielmehr, innert der gesetzlichen Frist den Klageweg (Ungültigkeits- bzw. Herabsetzungsklage) zu beschreiten. Nach unbenutztem Ablauf der Jahresfrist (Art. 521 Abs. 1 bzw. Art.