Bei B. handelt es sich um die Ehefrau des Erblassers, somit um eine gesetzliche Erbin (Art. 462 ZGB). Allerdings wurde sie mit den umstrittenen letztwilligen Verfügungen als Alleinerbin eingesetzt. Der Erblasser hat ihr somit die frei verfügbare Quote von einem Viertel (Art. 462 Ziff. 2 ZGB) zugewendet, womit sie sich hinsichtlich des frei verfügbaren Teils des Erbes in derselben Stellung wie eine eingesetzte Erbin befindet (Urteil des Bundesgerichts 5D_305/2020 vom 4. Mai 2021 E. 3.3).