3.1.2. Die Einsprache gestützt auf Art. 559 Abs. 1 ZGB bewirkt, dass den betroffenen Personen, deren Erbberechtigung bestritten wird, keine Erbbescheinigung ausgestellt wird. Nicht bestritten werden kann indes die Berechtigung gesetzlicher Erben. Die Kognition der zuständigen Behörde beim Entscheid darüber, wer Anspruch auf Ausstellung einer Erbbescheinigung hat und darin in einer bestimmten Stellung und Funktion aufzuführen ist, ist beschränkt und provisorisch. Diese fusst auf einer vorläufigen Beurteilung der Rechtsnachfolge. Eine Auseinandersetzung mit der materiellen Rechtslage findet nicht statt;