Mit Verfügung vom 18. Januar 2022 wurden beim Präsidium des Bezirksgerichts Lenzburg die erbrechtlichen Bestimmungen der "Patientenverfügung" vom 24. Oktober 2020 und 10. August 2021 sowie das "Testament" vom 11. November 2019 des Erblassers eröffnet. Am 11. Februar 2022 erhob die Beschwerdeführerin beim Gerichtspräsidium Lenzburg gegen die Ausstellung einer Erbbescheinigung an die Ehefrau Einsprache im Sinne von Art. 559 Abs. 1 ZGB. Sie begründete dies damit, dass sie integral die Gültigkeit aller am 18. Januar 2022 eröffneten letztwilligen Verfügungen bestreite. -6-