3. 3.1. 3.1.1. Nach Ablauf eines Monats seit der Mitteilung an die Beteiligten wird den eingesetzten Erben, wenn die gesetzlichen Erben oder die aus einer früheren Verfügung Bedachten nicht ausdrücklich deren Berechtigung bestritten haben, auf ihr Verlangen von der Behörde eine Bescheinigung [sog. Erbenbescheinigung oder auch Erbbescheinigung] darüber ausgestellt, dass sie unter dem Vorbehalt der Ungültigkeitsklage und der Erbschaftsklage als Erben anerkannt werden (Art. 559 Abs. 1 ZGB). Die Erbbescheinigung ist ein behördliches Dokument, das die darin aufgeführten Personen als Erben des betreffenden Erblassers ausweist.