2.2. Die Beschwerdeführerin bringt mit Beschwerde vor, dass sie mit Schlichtungsbegehren vom 16. Januar 2023 beim Friedensrichteramt Kreis XI in Lenzburg gegen sämtliche, ihr mit Verfügung der Präsidentin des Bezirksgerichts Lenzburg vom 18. Januar 2022 eröffneten, letztwilligen Verfügungen des Erblassers, worin er einzig seine Ehefrau als Erbin eingesetzt habe, eine Ungültigkeitsklage innert Jahresfrist nach Massgabe von Art. 521 Abs. 1 ZGB anhängig gemacht habe. Als Schwester und einzige noch lebende Nachkommin des elterlichen Stammes (Art. 458 Abs. 3 ZGB) habe sie einen gesetzlichen Erbanspruch.