Die Frist zur Erhebung einer erbrechtlichen Klage sei für die Beschwerdeführerin verwirkt. Die Beschwerdeführerin als potentielle Erbin habe denn auch bis zum heutigen Tage – soweit ersichtlich – beim Gerichtspräsidium keine Klage eingereicht. Gestützt auf diese Erwägung schrieb die Vorinstanz die von der -5- Beschwerdeführerin am 11. Februar 2022 erhobene Einsprache gegen die Ausstellung einer Erbbescheinigung (Art. 559 Abs. 1 ZGB) an die Ehefrau zufolge Gegenstandslosigkeit ab (angefochtener Entscheid E. 2.2).