2. 2.1. Die Vorinstanz erwog, dass die Einsprache ihre Wirkung verliere, wenn die (potentiellen) Erben nicht vor Ablauf der Verwirkungsfrist die zur Geltendmachung ihres Anspruchs erforderliche erbrechtliche Klage erheben würden. Der Todestag des Erblassers sei der […]. Dezember 2021. Die erbrechtlichen Bestimmungen der "Patientenverfügung" vom 24. Oktober 2020 und 10. August 2021 sowie das "Testament" vom 11. November 2019 seien am 18. Januar 2022 eröffnet worden. Die Frist zur Erhebung einer erbrechtlichen Klage sei für die Beschwerdeführerin verwirkt.