Ein Streitwert ist weder aus den vorinstanzlichen Akten noch aus den Eingaben der Beschwerdeführerin ersichtlich. Nachdem die Vorinstanz in der Rechtsmittelbelehrung die Beschwerde als zulässiges Rechtsmittel bezeichnet hat und von der Beschwerdeführerin nicht geltend gemacht wird, es liege ein Streitwert vor, der zur Berufung berechtige, ist die Eingabe der Beschwerdeführerin als Beschwerde entgegenzunehmen.