Im Kanton Aargau ist nach § 66 Abs. 3 EG ZGB das Bezirksgerichtspräsidium am letzten Wohnsitz des Erblassers zuständig für alle den Erbgang -4- betreffenden Massnahmen. § 66 Abs. 4 EG ZGB sieht vor, dass die Bestimmungen des summarischen Verfahrens gemäss den Art. 248 ff. ZPO anwendbar sind.