1. 1.1. Angefochten ist ein Entscheid der Präsidentin des Bezirksgerichts Lenzburg betreffend die Abschreibung der (implizit) erfolgten Vormerkung der gegen die Ausstellung einer Erbbescheinigung erfolgten Einsprache (Art. 559 Abs. 1 ZGB). Dabei handelt es sich um einen Akt der freiwilligen Gerichtsbarkeit (BGE 118 II 108 E. 1 S. 110 m.w.H.; Urteil des Bundesgerichts 5A_441/2020 vom 8. Dezember 2020 E. 1.1).