3. Der vorliegenden Beschwerde sei superprovisorisch die aufschiebende Wirkung zu erteilen. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (inkl. Mehrwertsteuer)." 3.2. Die Instruktionsrichterin der 3. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Aargau erteilte der Beschwerde mit Verfügung vom 2. Juni 2023 die aufschiebende Wirkung. 3.3. Mit Eingabe vom 14. Juli 2023 erstattete die Ehefrau die Beschwerdeantwort. Sie beantragte die Gutheissung der Beschwerde sowie die Verteilung der Prozesskosten zu Lasten der Staatskasse. Das Obergericht zieht in Erwägung: