3. Die Gesuchstellerin trägt ihre Parteikosten selber." 3. 3.1. Gegen diesen Entscheid erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 31. Mai 2023 beim Obergericht des Kantons Aargau Beschwerde mit folgenden Anträgen: "1. Der Entscheid des Bezirksgerichts Lenzburg, Präsidium des Zivilgerichts, vom 16.05.2023 sei aufzuheben. -3- 2. Das Bezirksgericht Lenzburg, Präsidium des Zivilgerichts, sei anzuweisen, die Ausstellungssperrung der Erbbescheinigung aufrecht zu erhalten und einstweilen keine Erbbescheinigung auszustellen.